Jugendliche
ab 16 und unter 18 Jahren müssen
die Veranstaltung nicht um 24.00
Uhr verlassen, wenn sie in Begleitung
eines Erziehungsberechtigten sind!
Erziehungsberechtigter im Sinne
des Gesetzes ist:
1.
jede Person, der allein oder gemeinsam
mit einer anderen Person nach den
Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches die Personensorge zusteht
(Vater, Mutter, Vormund),
2. jede sonstige Person über
18 Jahren, soweit sie aufgrund einer
Vereinbarung mit dem Personen-Sorgeberechtigten
Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.
Soweit
es nach diesem Gesetz auf die Begleitung
durch einen Erziehungsberechtigten
ankommt, haben diese Personen ihre
Berechtigung auf Verlangen schriftlich
darzulegen.
Das
heißt also zum Beispiel, wenn
Ihr eine Begleitperson (Schwester,
Bruder, Verwandte oder eine von
Euren Eltern vertraute Person) dabei
habt, diese Person über 18
Jahre alt ist und Euer Personen-Sorgeberechtigter
mit einer schriftlichen Vereinbarung
darlegt, daß diese Begleitperson
die Funktion als Erziehungsberechtigter
für Euch übernimmt, könnt
Ihr die Veranstaltung bis zur darauf
zugesagten Uhrzeit besuchen.
Außerdem ist es die Pflicht
der erziehungsbeauftragten Person,
die Aufsicht über den Jugendlichen
oder die Jugendlichen während
des gesamten Aufenthaltes zu gewährleisten,
d.h. sich nicht selbst zu betrinken
und das Lokal nicht ohne den Minderjährigen
zu verlassen und u.a. auch dem Minderjährigen
hinsichtlich des Alkoholkonsumes
Grenzen zu setzen.
Anschließend
findet Ihr eine solche Vereinbarung
, die nur noch mit Euren Daten ausgefüllt
und ausgedruckt werden muß.
Sie muß komplett ausgefüllt
sein, und in Verbindung mit Eurem
Ausweis und dem der Begleitperson
gibt`s dann keine Probleme!
Ohne
Ausweis oder unter 16 Jahren darf
unsere Kneipe und unsere Konzerte
nicht besucht werden.
zum
Formularausdruck via Acrobat Reader
Solltet Ihr den Acrobat Reader nicht
installiert haben, könnt Ihr
ihn hier kostenlos downloaden:
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